Schwyz

Notariatssystem

Mischform

Zuständigkeit

Im Kanton Schwyz sind für die öffentliche Beurkundung zuständig:

  • der Notar
  • die eingesetzten Amtsnotare
  • die beim Kantonsgericht als Urkundspersonen registrierten Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und des schwyzerischen Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare
  • Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter

Für die Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken sind die eingesetzten Amtsnotare desjenigen Kreises ausschliesslich zuständig, in welchem das Grundstück ganz oder der grösste Teil desselben liegt.

Die im Kanton Schwyz wohnhaften und beim Kantonsgericht als Urkundspersonen registrierten Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und des schwyzerischen Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare sind für alle Rechtsgeschäfte, die nicht den Notaren vorbehalten sind, zuständig.

Die Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter sind für die Errichtung öffentlicher letztwilliger Verfügungen zuständig.

Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Personen mit Befähigung zur Beurkundung und Beglaubigung erfolgt durch das Kantonsgericht.