Wallis

Notariatssystem

Freies Notariat

Zuständigkeit

Im Kanton Wallis sind - unter Vorbehalt anders lautender gesetzlicher Regelung - einzig die Notare mit der Errichtung von öffentlichen Urkunden betraut.

Art. 17 Notariatsgesetz (NG)

Bedingungen für die Notariatsausübung
Wer die Bewilligung zur Ausübung des Notariats verlangt, muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • a) Schweizerbürger sein und die volle Handlungsfähigkeit besitzen;
  • b) nicht strafrechtlich verurteilt sein wegen Handlungen, die mit der Ausübung oder der Würde des Berufs nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist;
  • c) sich weder im Konkurs befinden noch von einem provisorischen oder definitiven Verlustschein betroffen sein;
  • d) im Wallis wohnsässig sein und daselbst eine Kanzlei führen;
  • e) Inhaber des Walliser Notariatsdiploms sein;
  • f) eine genügende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und die vom Gesetz vorgesehene Sicherheit geleistet haben;
  • g) Mitglied des Walliser Notarenverbandes sein.

Aufsichtsbehörde

Art. 7 IV Notariatsgesetz (NG)

Der Verband der Walliser Notare bestellt eine Aufsichtskammer aus fünf bis sieben Mitgliedern, welche ihre Ernennung für einen Zeitraum von vier Jahren annehmen müssen.

Art. 71 I NG

Standesaufsicht
Die Aufsichtskammer über die Notare ergreift, auf eine Beschwerde hin oder von Amtes wegen, alle Massnahmen, die ihr zur Verhinderung oder Ahndung von Verletzungen der Berufswürde geeignet erscheinen.

Art. 22 Reglement betreffend das Notariatsgesetz (RNG)

Die Aufsichtskammer verhindert oder ahndet Verstösse gegen die Berufswürde, indem sie darauf achtet, dass die Berufsregeln des Verbandes eingehalten werden (Statut, Standesregeln).

Art. 60 I NG

Das Departement (zurzeit das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration) übt die Verwaltungsaufsicht (definiert in Art. 59 NG) über die Notare aus.

Art. 69 I NG

Das Departement ist die erstinstanzliche Disziplinarbehörde