Zug

Notariatssystem

Mischform

Zuständigkeit

Im Kanton Zug gelten als Urkundspersonen:

  • die Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter (wenn sie das zugerische Anwaltspatent oder ein gleichwertiges Patent auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts besitzen oder sich gegenüber der Aufsichtsbehörde in einer Prüfung ausgewiesen haben)
  • der Grundbuchverwalter und dessen Stellvertreter
  • die zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwälte

Die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften kann durch die Staatskanzlei, die Gerichtskanzlei und die Urkundspersonen vorgenommen werden.

Die Gemeindeschreiber, welche das zugerische Anwaltspatent oder ein gleichwertiges Patent auf dem Gebiet des Beurkundungsrechtes besitzen oder sich gegenüber der Aufsichtsbehörde in einer Prüfung über hinreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Beurkundungsrecht ausgewiesen haben, sind zu allen öffentlichen Beurkundungen in Zivilsachen befugt. Die Zuständigkeit für die öffentliche Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte hingegen erstreckt sich nur auf die in ihrer Gemeinde gelegenen Grundstücke.

Den Stellvertretern des Gemeindeschreibers steht in Zivilsachen dieselbe Beurkundungsbefugnis mit denselben Einschränkungen zu wie dem Gemeindeschreiber. Stellvertreter des Gemeindeschreibers können von der Aufsichtsbehörde zur öffentlichen Beurkundung von öffentlichen letztwilligen Verfügungen und von Verträgen über dingliche Rechte ermächtigt werden, sofern sie sich in einer Prüfung über hinreichende theoretische und praktische Kenntnisse auf den entsprechenden Gebieten des Beurkundungsrechtes ausgewiesen haben.

Zur öffentlichen Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte ist der Grundbuchverwalter und dessen Stellvertreter zuständig, unabhängig davon, in welcher Gemeinde das fragliche Grundstück liegt. Hingegen dürfen sie Beurkundungen von Verträgen auf Eigentumsübertragung nur ausnahmsweise vornehmen, sofern sie im einzelnen Fall vom Gemeindepräsidenten der Gemeinde, deren Gemeindeschreiber zur Beurkundung sachlich zuständig wäre, hiezu schriftlich ermächtigt werden.

Die Fälle, in welchen die zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwälte zuständig sind, werden in § 7 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen aufgeführt.

Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde über die zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie das Obergericht.

Über die übrigen Urkundspersonen übt die Direktion des Inneren die Aufsicht aus.