Öffentliche Urkunde

Definition der öffentlichen Beurkundung

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter der öffentlichen Beurkundung das Herstellen eines Schriftstückes (Vertrag) durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betrauten Person, in der vom Staat geforderten Form und in dem von ihm vorgeschriebenen Verfahren zu verstehen (BGE 90 II 281).

Welche Rechtsgeschäfte im Sinne einer Gültigkeitsvorschrift der öffentlichen Beurkundung bedürfen, bestimmt das materielle Zivilrecht. Für besondere Fälle, insbesondere für sog. Feststellungsurkunden, kann sich die Formvorschrift auch aus dem kantonalen Recht ergeben.

Gemäss Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) erbringt die öffentliche Urkunde für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird.